Hier finden Sie die Satzung & Beitragsordnung des Kneippvereins Bad Bevensen e.V.


 

Satzung des Kneipp-Vereins Bad Bevensen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Bad Bevensen e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Bevensen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe zu bringer.
Der Satzungszweck wind insbesondere verwirklicht durch:

  • Vorträge, Seminare, Kurse und Veranstaltungen im Bereich gesundheitlicher Prevention und Rehabilitation
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Ubungsleitern
  • Unterstiitzung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp’scher Gesundheitseinrichtungen
  • Mitwirkung an Gesundheitsveranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung
  • Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen.

Der Kneipp-verein Bad Bevensen e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband fir
Gesundheitsförderung und Prävention an, und erkennt dessen Satzung an. Er ist auch Mitglied des
Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V. Er is jedoch wirtschaftlich und rechtlich
selbständig. Er kann auch in anderen Verbänden und Vereinen Mitglied werden, wenn sie der
Zweckbestimmung dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tatigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzeine
Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufvvandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.
Der 1. Vorsitzende kann eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe von 720,– Euro lt. § 3 Nr. 26 a EStG
erhalten und kann als Auslagenersatz auch Kosten für Dienstfahrten nach den steuerlichen Vorschriften
in Anspruch nehmen.
Die jeweilige Höhe wird in der jährlichen Mitgliedewersammlung meihrheitlich von den anwesenden
Mitgliedem beschlossen. Die Vergütung dart den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen und setzt
einen ausgeglichenen Haushalt voraus.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte, natürliche oder juristische
Personen werden.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger erfolgt auf schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
(4) Mitglieder, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum
Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden bzw. zur Ehrenvorsitzenden beschließt auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen
Stimmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch den Tod
  • Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB

(2) Der Austritt, kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
(4) Der Ausschluss wind durch den Vorstand beschlossen und den Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht
hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zusteilung des eingeschriebenen Briefes. Über
den Einspruch entscheidet die nächste turnusmäßige Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit
von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei seiner Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Näheres kann in einer Beitragsordnung
geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung regelt
die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Besteht keine Beitragsordnung, wird der Beitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jewels innerhalb der ersten vier Monate eines
Jahres start. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Mit
der Einladung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitgliedewersammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die
Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Beirates und Revisoren, Bestimmungen
der Mitgliedsbeiträge, Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrages auf Auflösung
des Vereins. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tags vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem
Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie muß einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wind. Der Vorstand muß
spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrages mit einer Frist von vier Wocnen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Der Vorstand und der Beirat werden alle drei Jahre neu gewählt. Zur Überprüfung der Kassen-
und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei sachkundige
Personen (Revisoren) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll durch
mindestens zwei Revisoren jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(7) Abstimmung über Beschlussvorlagen des Vorstandes oder über Anträge von Mitgliedem erfolgen
grundsätzlich durch Handheben. Der Vorstand und der Beirat werden grundsätzlich auch durch
Handheben gewählt. Es sei denn, es wind geheime Wahl beantragt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand wind auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt and (2)
wind mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewéhlt.
(3) Der Kneipp-verein Bad Bevensen wind gerichtlich und aufiergerichtlich von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedem, darunter der/die Vorsitzende oder der/die steilvertretende Vorsitzende,
vertreten.
(4) Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten
Vorstands- und Beiratswahl festlegen.
(5) Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaitsplan auf, der
von der Haupversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über 150,00 € (aufßerhalb des Etats) enthalten, bediirfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
(6) Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens zweimal jährlich. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(7) lm Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Beirat des Vereins

Der Beirat des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern und hat die Aufgabe zu beraten und zu
unterstützen. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung im einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Er wind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im
Jahr, vom Vorstand einberufen und tag mit diesem gemeinsam.
Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist der nächsten Beiratssitzung zur
Genehmigung vorzulegen. § 9 Absatz 7 gilt sinngemäß

§ 11 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  der,/die 1.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht vorhandenes Vermögen
an den Kneipp – Bund Landesverband Niedersachsen – Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Begünstigte aufgelöst sein, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, an welche gemeinnützige Organisation das Vermögen fällt.

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2014 beschlossen und tritt mit dem folgenden Tag in Kraft.

Sie ersetzt die Satzung vom 16. April 2010.

Sollte die Neufassung dieser Satzung vom Amtsgericht -Vereinsregister- beanstandet werden oder sollte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht anerkennen, bleibt die „alte Satzung“ bis zur Erledigung der Beanstandungen in Kraft.

Wenn Beanstandungen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann der Vorstand gemeinsam mit den Beiräten Abhilfe schaffen.

Bad Bevensen, den 19. Oktober 2014

Satzung Kneippverein bad Bevensen Unterschriften


Beitragsordnung des Kneippvereins Bad Bevensen

Aufgrund des § 6 der Satzung kann die Mitgliederversammlung des Kneippvereins Bad Bevensen e.V. eine Beitragsordnung beschließen. Hiervon hat die Mitgliederversammlung am 16.04.2010 Gebrauch gemacht.

§1 Der Kneipp – Verein erhebt zur Erfülung seiner Vereinszwecke von seiner Mitgliedern monatliche Beiträge, die jährlich einmal zu entrichten sind.

§2 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Mitgliedsaufnahme. Sie endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung.

§3 Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand nach begründeten Bedarfsberechnungen festgesetzt und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, verbleibt es beim bisherigen Beitrag. Neben dem ,,normalen“ Beitrag kann der Vorstand zusätzlich einen kostenabhängigen Spartenbeitrag erheben. Der Spartenbeitrag bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Einzelmitglieder beträgt der Beitrag: 42€, für Eheleute: 54€ und für selbstständige Unternehmer 96€ pro Jahr.
Er wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.04.2010 beschlossen.

§4 Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB.
Für die Beitragserhebung ist der / die Schatzmeister/in zuständig. Es soll möglichst das Lastschriftverfahren angewandt werden. Der fäillige Jahresbeitrag wind zum 1. April eines jeden Jahres eingezogen. Aufwendungen für vergebliche Lastschriftverfahren muss das Mitglied tragen. Soweit keine Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt, sind die Beiträige von den Mitgliedern späitestens bis zum Mäirz des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert auf das Konto des Kneipp – Vereins Nr.: 101 71 36 BLZ.: 258 501 10 bei der Sparkasse Uelzen zu überweisen. Barzahlungen beim Verein sind nicht möglich.

§5 Diese Beitragsordnung tritt mit dem Tage des Beschlusses vom 16. April 2010 in Kraft. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Kneippverein Bad Bevensen Beitragsordnung