Hier finden Sie die Satzung & Beitragsordnung des Kneippvereins Bad Bevensen e.V.


Satzung des Kneipp-Vereins Bad Bevensen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Bad Bevensen e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg (NZS VR 200663)
und beim Finanzamt Uelzen (St. Nr. 47/219/07531) eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bad Bevensen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe zu bringen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·        Vorträge, Seminare, Kurse und Veranstaltungen im Bereich gesundheitlicher Prävention und Rehabilitation
·        Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
·        Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp´scher Gesundheitseinrichtungen
·        Mitwirkung an Gesundheitsveranstaltungen
·        Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung
·        Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen.

Der Kneipp-Verein Bad Bevensen e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und erkennt dessen Satzung an. Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen-Bremen e.V. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Er kann auch in anderen Verbänden und Vereinen Mitglied werden, wenn sie der Zweckbestimmung dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26 a EStG (Einkommenssteuergesetz) erhalten.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte, natürliche oder juristische Person werden.

(2)    Die Aufnahme Minderjähriger erfolgt auf schriftlichen Antrag des gesetzlichen Vertreters.

(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

(4)    Mitglieder, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden bzw. zur Ehrenvorsitzenden beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt:
·   durch freiwilligen Austritt
·   durch Ausschluss
·   durch den Tod
·   Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.

(2)    Der Austritt, kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4)    Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und den Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die nächste turnusmäßige Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5)    Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Besteht keine Beitragsordnung, wird der Beitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Mit der Einladung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Beirates und Revisoren, Bestimmungen der Mitgliedsbeiträge, Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(3)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrages mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(5)    Der Vorstand wird alle drei Jahre neu gewählt. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei sachkundige Personen (Revisoren) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll durch mindestens zwei Revisoren jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(7)    Abstimmung über Beschlussvorlagen des Vorstandes oder über Anträge von Mitgliedern erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Der Vorstand wird grundsätzlich auch durch Handheben gewählt. Es sei denn, es wird geheime Wahl beantragt.

§ 9 Vorstand

Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern (Teamvorstand) von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung (MGV) bei der Bestellung des Vorstandes.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.

Der Vorstand wird von der MGV auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten MGV, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstandsmitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird.
Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungsunfähig, ist zwingend eine außerordentliche MGV zur Nachwahl des Vorstandsmitglieds einzuberufen.

Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der MGV festlegt.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann auch virtuell zusammentreten und gültige Entscheidungen per Video-Konferenz treffen, ebenso über E-Mail – Kommunikation beraten und entscheiden.

Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird. Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 10 Beirat des Vereins

(entfällt)

§ 11 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.

Jeder Betroffene hat das Recht auf:

·        Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
·        Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
·        Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
·        Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
·        deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
·        Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
·        Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen  Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht vorhandenes Vermögen an den Kneipp – Bund Landesverband Niedersachsen – Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Begünstigte aufgelöst sein, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, an welche gemeinnützige Organisation das Vermögen fällt.

§ 13 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03. Dezember 2022 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Diese Sitzung ersetzt die Satzung vom 19. Oktober 2014.

Sollte die Neufassung dieser Satzung vom Amtsgericht -Vereinsregister- beanstandet werden oder sollte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht anerkennen, bleibt die „alte Satzung“ bis zur Erledigung der Beanstandungen in Kraft.

Wenn die Beanstandungen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann der Vorstand Abhilfe schaffen.

Bad Bevensen, den 03.12.2022

Teamvorstand

Elke Benecke                                    Martin Feller                         Gabriele Meyer

Nicole Schönke                                  Iris Treuherz


Beitragsordnung des Kneippvereins Bad Bevensen

Aufgrund des § 6 der Satzung kann die Mitgliederversammlung des Kneippvereins Bad Bevensen e.V. eine Beitragsordnung beschließen. Hiervon hat die Mitgliederversammlung am 16.04.2010 Gebrauch gemacht.

§1 Der Kneipp – Verein erhebt zur Erfülung seiner Vereinszwecke von seiner Mitgliedern monatliche Beiträge, die jährlich einmal zu entrichten sind.

§2 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Mitgliedsaufnahme. Sie endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung.

§3 Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand nach begründeten Bedarfsberechnungen festgesetzt und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, verbleibt es beim bisherigen Beitrag. Neben dem ,,normalen“ Beitrag kann der Vorstand zusätzlich einen kostenabhängigen Spartenbeitrag erheben. Der Spartenbeitrag bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Einzelmitglieder beträgt der Beitrag: 42€, für Eheleute: 54€ und für selbstständige Unternehmer 96€ pro Jahr.
Er wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.04.2010 beschlossen.

§4 Beiträge sind Bringschulden im Sinne des BGB.
Für die Beitragserhebung ist der / die Schatzmeister/in zuständig. Es soll möglichst das Lastschriftverfahren angewandt werden. Der fäillige Jahresbeitrag wind zum 1. April eines jeden Jahres eingezogen. Aufwendungen für vergebliche Lastschriftverfahren muss das Mitglied tragen. Soweit keine Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt, sind die Beiträige von den Mitgliedern späitestens bis zum Mäirz des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert auf das Konto des Kneipp – Vereins Nr.: 101 71 36 BLZ.: 258 501 10 bei der Sparkasse Uelzen zu überweisen. Barzahlungen beim Verein sind nicht möglich.

§5 Diese Beitragsordnung tritt mit dem Tage des Beschlusses vom 16. April 2010 in Kraft. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.